In dem Fall war der Lebenspartner einer verstorbenen Mieterin fristgerecht in das Mietverhältnis eingetreten. Der Vermieter kündigte trotzdem fristlos, weil der neue Mieter lediglich eine Ausbildungsvergütung bezog und er bezweifelte, dass dieser die monatliche Miete von 545 Euro zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von rund 170 Euro aufbringen könne.
Amtsgericht Nürtingen und Landgericht Stuttgart gaben dem Vermieter zunächst recht. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen jedoch auf (Urteil vom 31.01.2018, VIII ZR 105/17). Die Begründung: Es reicht nicht aus, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des neuen Mieters lediglich gefährdet erscheint. Für einen wichtigen Grund im Sinne des § 563 Abs. 4 BGB müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden.
Das Gericht verwies die Sache zurück. Das Landgericht hatte zu prüfen, ob der Bewohner Anspruch auf staatliche Leistungen hatte, von Verwandten unterstützt wurde oder über eigenes Vermögen verfügte. Erst wenn sich daraus ergibt, dass die Mietzahlung tatsächlich nicht zu erwarten ist, kann die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine fristlose Kündigung tragen.
Als Vermieter sollten Sie daher nicht vorschnell handeln. Sammeln Sie konkrete Belege, bevor Sie eine Kündigung aussprechen.


