Beleidigungen zwischen Mieter und Vermieter kommen häufig vor. Dennoch ist eine fristlose Kündigung nicht immer möglich und empfehlenswert . Es ist und es bleibt immer eine Einzelfallentscheidung und es kommt auf den jeweiligen Richter an.
Im nachfolgenden Artikel erfahren Sie wann eine Beleidigung bzw. Unmutsäußerung zur Kündigung des Mietverhältnisses geführt hat und wann nicht.
In der sog. „fuck you - Entscheidung“ aus 2020 stritten sich die Parteien seit längerer Zeit. Es folgten mehrere Abmahnungen und sogar Kündigungen durch den Vermieter. Vornehmlich ging es um eine angebliche Untervermietung des Mieters an eine Freundin, mit der der Vermieter nicht einverstanden war. Diese Untervermietung konnte der Vermieter jedoch nicht nachweisen. Aufgrund der vielen Meinungsverschiedenheiten, äußerte der Mieter gegenüber dem Hausverwalter des Vermieters, während einer erneuten Meinungsverschiedenheit, ein „fuck you“. Dieses fuck you war natürlich nicht direkt gegen den Hausverwalter gerichtet, sondern gegen den Vermieter. Daraufhin hat der Vermieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt und als der Mieter nicht auszug, hat er Räumungsklage erhoben. Die Klage war im Ergebnis jedoch erfolglos. Die Richter sahen in dem Ausdruck „fuck you“ gegenüber dem Hausverwalter eine Unmutsäußerung des Mieters in einem angespannten Mietverhältnis. Diese sei nicht geeignet die Ehre des Vermieters zu verletzen. Deshalb sei die Kündigung nicht wirksam und die Räumungsklage abzuweisen.
Nach Ansicht der (modernen) Berliner- Richter handelte es sich bei der Äußerung: „fuck you“ um eine einmalige und jugendsprachlich verbreitete Unmutsäußerung in einer bereits sehr angespannten Situation. Dem Vermieter sei im konkreten Fall die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht unzumutbar.
Ganz ehrlich; ich glaube in Bayern hätten die Richter anders entschieden !
„Sie promovierter Arsch“ ... Das Amtsgericht München hielt die Äußerung: „Sie promovierter Arsch“ für ausreichend, um eine fristlose Kündigung zu begründen. Nach Ansicht der Richter sei diese Äußerung ehrverletzend.
Zwei Faktoren kamen hinzu: der Mieter hatte sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entschuldigt und er wohnte im gleichen Haus wie der Vermieter. Aus diesem Grund ging das Gericht davon aus, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei dem Vermieter nicht zumutbar, weil er dem Mieter täglich begegnen würde. (AG München, Urteil vom 28.11.2014, Aktenzeichen: 474 C 18543 /14)
Weitere übliche Schimpfwörter wie zum Beispiel, „Sie Schwein, dumme Kuh, Arschloch, Penner“ und so weiter, muss sich kein Vermieter gefallen lassen.
Weitere übliche Schimpfwörter wie zum Beispiel, „Sie Schwein, dumme Kuh, Arschloch, Penner“ und so weiter, muss sich kein Vermieter gefallen lassen.
Drohung &
Bedrohung
Bei einer Drohung, Bedrohung und /oder einem tätlichen Angriff ist die fristlose Kündigung immer wirksam. Hier ist richtigerweise die Grenze des Zumutbaren deutlich überschritten.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Mieter lief dem Vermieter mit erhobener Faust nach und drohte ihm, wenn er sich nicht sofort entfernen würde, würde er seine Faust zu spüren bekommen. ( LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.1.2012, Aktenzeichen: 2/17 S 90/11)
Die Drohung, dem Vermieter die Zahne auszuschlagen, führte ebenso zu einer fristlose Kündigung des Vermieters. Anlass dieser Drohung war die rechtmäßige Abmahnung des Vermieters wegen rückständiger Mietzahlungen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.3.2005, Aktenzeichen: 10 U 32/05)
Erst recht darf der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter den Vermieter, sein Personal oder weitere Hausbewohner mit einem Messer attackiert.