Vielmehr hat der Mieter ein Recht in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden. Dieses Recht wurde am 4.6.2014 vom Bundesgerichtshof bestätigt. (BGH, AZ: ZR VIII 289/13; Link im Anhang ) An diese Entscheidung müssen sich auch die zuständigen Amtsgerichte orientieren. Mir ist nur eine einzige anders lautende Entscheidung bekannt. Das Amtsgericht München hat in einem Fall entschieden, dass der Vermieter alle 5 Jahre die Wohnung ohne konkreten Anlass und Grund besichtigen darf. Nach Ansicht des Amtsgerichtes München sei eine solche Kontrolle notwendig, damit der Vermieter die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten kann, wozu er gesetzlich verpflichtet sei.
Das Besichtigungsrecht erfordert 3 Voraussetzungen
Für die Durchführung der Besichtigung sind 3 Schritte notwendig. Hält sich der Vermieter nicht an den nachfolgenden 3 Voraussetzungen, darf der Mieter die Ankündigung ignorieren, sonst nicht. Ignoriert der Mieter einen ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Besichtigungswunsch des Vermieters, muss er dem Vermieter ggf. Schadensersatz leisten und unter Umständen mit einer Kündigung rechnen.
1. Voraussetzung ist das Vorliegen eines konkreten Grundes und/oder eines konkreten Anlasses.
Solche Gründe sind z.B. Mängel oder Schäden in der Wohnung, wenn Reparaturen notwendig sind oder die Zähler für die Heizung und Wasser abgelesen werden müssen. Zur Überprüfung konkreter Vertragsverletzungen, wie z.B. unerlaubte Tierhaltung oder unerlaubte Untervermietung, stellt auch einen solchen Grund dar. Wurde der Mietvertrag gekündigt oder möchte der Vermieter das Haus verkaufen, kann er mit Interessenten oder mit einem Makler die Wohnung betreten und besichtigen. Der Mieter ist jedoch nicht verpflichtet einen Miet- oder Kaufinteressenten ohne den Vermieter in seine Wohnung zu lassen. Der Vermieter kann sich grds. durch einen Makler oder Hausverwalter vertreten lassen.
2. Voraussetzung
ist die rechtzeitige
Ankündigung:
Grundsätzlich müssen Besichtigungstermine mindestens 3-4 Tage im Voraus angekündigt werden. Überraschungsbesuche muss der Mieter nie dulden. Sind dringende Handwerksarbeiten notwendig genügt eine Ankündigung von 24 Stunden. Ist der Mieter berufstätig, sollte der Vermieter darauf Rücksicht nehmen. In diesen Fällen muss der Vermieter Verständnis haben für Termine z. B. ab 18:00 Uhr oder an Samstagen.
Es reicht wenn der Mieter sich für einen Besichtigungstermin in der Woche mit maximal 3-4 Interessenten einverstanden erklärt. Massen- oder Dauerbesichtigungen müssen Mieter nicht akzeptieren.